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   OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19   

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OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19 (https://dejure.org/2019,89793)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2019 - 19 U 86/19 (https://dejure.org/2019,89793)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Oktober 2019 - 19 U 86/19 (https://dejure.org/2019,89793)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 256 ZPO, § 321 ZPO, § 322 ZPO, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB
    Architektenhaftung: Zulässigkeit der Feststellungsklage zur Reichweite eines Vollstreckungstitels; Beweislastverteilung für Schadensursächlichkeit eines Beratungsfehlers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 92 Abs. 1
    Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten; Reichweite eines Vollstreckungstitels; Erneuter (Feststellungs-)Prozess nach einem Feststellungsurteil

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19
    (2) Die Grundsätze aus der Arzthaftungsrechtsprechung sind dabei allerdings wegen fehlender Vergleichbarkeit der betroffenen Rechtsgüter und der Folgen einer unzureichenden Aufklärung nicht heranzuziehen (vgl. BGHZ 61, 118 - juris, Rn. 22; BGHZ 193, 159 - juris, Rn. 31).

    (4) Die aktuell schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht verbreitete Rechtsprechung, die von einer Beweislastumkehr in den Fällen der Verletzung einer Aufklärungspflicht ausgeht (so insbesondere BGHZ 193, 159), hat ihren Ausgangspunkt im Kauf- und Werkvertragsrecht.

    Die Rechtsprechung aus BGHZ 124, 151 hat der XI. Zivilsenat mit Urteil vom 08.05.2012 (BGHZ 193, 159) bestätigt, soweit bei Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung anzunehmen sei.

    Diese greife bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein (BGHZ 193, 159 - juris, Rn. 33).

    Denn die Beweislastumkehr beruhe nicht auf der Vermutung, der Anleger hätte sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten, sondern sei durch den besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt (BGHZ 193, 159 - juris, Rn. 35).

    Der Zweck der Aufklärungspflichten werde deshalb in solchen Fällen, in denen die Aufklärung der Information zur freien Entscheidung des Anlegers diene, nur erreicht, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflicht bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen (BGHZ 193, 159 - juris, Rn. 36; zustimmend Schwab, NJW 2012, 3274/3276; kritisch Baumgärtel/Laumen/Prütting/Laumen, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl., Band 1 Kap. 19 Rn. 41ff.).

    Dem sind mehrere Oberlandesgerichte, die Oberlandesgerichte Hamm und München auch noch nach der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung durch die Entscheidung BGHZ 193, 159, gefolgt (OLG Hamm, NJW-RR 2013, 795 - juris, Rn. 28; zustimmend Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/ Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 11. Teil Rn. 882; OLG München, Beschlüsse vom 09.02.2018 und 18.04.2018, 27 U 3903/17, s. i. Übr. unten, III.).

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19
    Zwar ist nach allgemeinen Regeln grundsätzlich auch der Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden von dem jeweiligen Anspruchsteller als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und zu beweisen (vgl. BGHZ 123, 311 - juris, Rn. 11).

    Dies setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung auf Grund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist (BGH NJW-RR 2019, 373 - juris, Rn. 23; BGHZ 123, 311 - juris, Rn. 14; BGH NJW 2014, 2795 - juris, Rn. 3; ).

    Die u. a. auf dem Gebiet der Anlageberatung ergangene Rechtsprechung, die zu einer Beweislastumkehr des Aufklärungspflichtigen gelangt (dazu unten (4)), findet hier ausdrücklich keine Anwendung, sie könne in diesem Bereich nicht mit dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt werden und führe nicht zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten (BGH NJW-RR 2019, 373 - juris, Rn. 23; vgl. bereits BGHZ 123, 311 - juris, Rn. 12ff., 16; BGH NJW 2014, 2795 - juris, Rn. 3f.; Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl., § 44 Rn. 25f.).

    Der rechtliche Berater wäre zudem unbillig benachteiligt, wenn er die zu seinen Lasten gehende Vermutung nur durch den vollen Gegenbeweis entkräften könnte, weil er dann häufig Tatsachen beweisen oder widerlegen müsste, die ganz oder vorwiegend im Einfluss- und Kenntnisbereich seines Auftraggebers liegen (BGHZ 123, 311 - juris, Rn. 16).

    Er grenzte sich dabei ausdrücklich von der unter (3) genannten Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGHZ 123, 311) ab.

  • BGH, 05.07.1973 - VII ZR 12/73

    Nachweis der Kausalität einer vertraglichen Aufklärungs- oder

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19
    (2) Die Grundsätze aus der Arzthaftungsrechtsprechung sind dabei allerdings wegen fehlender Vergleichbarkeit der betroffenen Rechtsgüter und der Folgen einer unzureichenden Aufklärung nicht heranzuziehen (vgl. BGHZ 61, 118 - juris, Rn. 22; BGHZ 193, 159 - juris, Rn. 31).

    So hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 05.07.1973 (BGHZ 61, 118 - Bastelwettbewerb II) bei Verletzung einer Hinweispflicht aus einem Vertrag über Werbemaßnahmen angenommen, dass es die besondere Interessenlage der beteiligten Vertragspartner erfordere, dass derjenige, der eine vertragliche Hinweispflicht verletze, auch das Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs zumindest insoweit trage, als in Frage steht, wie der andere Teil gehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre.

    Damit würde der mit der Aufklärungspflicht verfolgte Schutzzweck verfehlt (BGHZ 61, 118 - juris, Rn. 19f.).

    In diesem Zusammenhang verweist der VII. Zivilsenat auf seine Rechtsprechung zur entsprechenden Beweislastverteilung in den Fällen, in denen der die Bedenkenhinweispflicht gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B verletzende Bauunternehmer oder ein hinweispflichtiger Architekt behaupten, der Bauherr hätte auch bei Erteilung des Hinweises diesen nicht befolgt (BGHZ 61, 118 - juris, Rn. 21 m. w. N.; zur Beweislast des die Mitteilungspflicht verletzenden Unternehmers vgl. BGH MDR 1977, 133 - juris, Rn. 19; Ingenstau/Korbion/Oppler, VOB, 21. Aufl., § 4 Abs. 3 VOB/B Rn. 74; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 5. Teil Rn. 74f.).

    Diese Rechtsprechung hat auch der VII. Zivilsenat - unter Anknüpfung an BGHZ 61, 118 - in einem Fall der unterlassenen Erörterung risikoreicher Bodenverhältnisse durch einen mit der Grundlagenermittelung beauftragten Architekten zugrunde gelegt.

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2016 - 19 U 188/14

    Entwurfsplanung muss genehmigungsfähig sein!

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19
    Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Feststellung, dass der Beklagte aufgrund eines Architektenvertrages mit ihrem Ehemann zur Schadensersatzzahlung verpflichtet ist, insbesondere, dass dies bereits durch das Urteil des Senats vom 24.10.2016 im Verfahren 19 U 188/14 festgestellt wurde.

    Im Vorprozess (Landgericht Karlsruhe, 7 O 16/14; Oberlandesgericht Karlsruhe, 19 U 188/14) hatte der Senat durch Urteil vom 24.10.2016 (unter anderem) antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann, N., deshalb entstanden ist oder noch entstehen wird, weil der Beklagte diesen nicht darauf hingewiesen hat, dass die unter der Garage des Grundstücks ... der Gemarkung F., S-Straße 25, befindlichen Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können.

    Im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.10.2016, 19 U 188/14, ist zwischen den Parteien festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann N. deshalb entstanden ist oder noch entstehen wird, weil der Beklagte diesen im Rahmen des Architektenvertrages aus dem Jahr 2005 nicht darauf hingewiesen hat, dass die unter der Garage des Grundstücks ...der Gemarkung F., S-Straße 25, befindlichen Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können.

    Im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.10.2016, 19 U 188/14, ist festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann N. deshalb entstanden ist, weil der Beklagte den ihm übertragenen Neubau auf dem Grundstück ...der Gemarkung F., S-Straße 25, nicht unmittelbar an die dort befindliche Garage angebaut geplant hat.

    Die Hauptanträge, mit denen die Klägerin die Feststellung eines bestimmten Inhalts des Urteils des Senats im Verfahren 19 U 188/14 (im Folgenden: Vorprozess) vom 24.10.2016 begehrt, sind zulässig.

    (c) Damit ist die nunmehr begehrte Feststellung, ob sich eine Pflichtverletzung des Beklagten bereits aus dem ersten Vertrag ergab, schon im Vorprozess nicht Gegenstand des damaligen Berufungsverfahrens vor dem Senat (19 U 188/14) geworden.

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 234/02

    Taxameter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Streit über die Reichweite eines Vollstreckungstitels mit Hilfe einer Feststellungsklage auszutragen ist (vgl. BGHZ 36, 11 - juris, Rn. 16; BGH NJW 1997, 2320 - juris, Rn. 15; BGHZ 159, 66 - juris, Rn. 31).

    Zwar kann regelmäßig angenommen werden, dass mit einem dem Klageantrag entsprechenden Tenor dasjenige zugesprochen werden soll, was für Gericht und Gegner erkennbar mit der Klage begehrt worden ist (BGHZ 159, 66 - juris, Rn. 23).

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich aus den Entscheidungsgründen Einschränkungen ergeben (BGHZ 159, 66 - juris, Rn. 24).

    Gibt jedoch die Urteilsformel wie im vorliegenden Fall Anlass zu Zweifeln, können zur Auslegung der Urteilsformel auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und in geeigneten Fällen auch das zugrunde liegende Parteivorbringen herangezogen werden (BGHZ 159, 66 - juris, Rn. 15; BGH GRUR 2002, 787 - juris, Rn. 12; BGH NJW 2008, 2716 - juris, Rn. 13; BGH NJW-RR 2010, 19 - juris, Rn. 15; BGHZ 200, 350 - juris, Rn. 29).

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19
    An dieser Rechtsprechung hielt auch der XI. Zivilsenat mit Urteil vom 16.11.1993 (BGHZ 124, 151) zu der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers fest.

    Dessen Erwägungen träfen auf Aufklärungspflichten, die dazu bestimmt seien, dem Partner eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nicht zu (BGHZ 124, 151 - juris, Rn. 24).

    Die Kausalitätsvermutung bei einer Aufklärungspflichtverletzung setze allerdings voraus, dass es für den anderen Teil nur eine bestimmte Möglichkeit "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gebe, ein Entscheidungskonflikt also nicht vorliege (BGHZ 124, 151 - juris, Rn. 25; so in der Folge auch BGHZ 160, 58 - juris, Rn. 20, 28; BGHZ 169, 109 - juris, Rn. 43; vgl. auch BVerfG NJW 2012, 443 - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)).

    Die Rechtsprechung aus BGHZ 124, 151 hat der XI. Zivilsenat mit Urteil vom 08.05.2012 (BGHZ 193, 159) bestätigt, soweit bei Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung anzunehmen sei.

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 29/09

    Eröffnung des Rechtsmittelzugs neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19
    Gibt jedoch die Urteilsformel wie im vorliegenden Fall Anlass zu Zweifeln, können zur Auslegung der Urteilsformel auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und in geeigneten Fällen auch das zugrunde liegende Parteivorbringen herangezogen werden (BGHZ 159, 66 - juris, Rn. 15; BGH GRUR 2002, 787 - juris, Rn. 12; BGH NJW 2008, 2716 - juris, Rn. 13; BGH NJW-RR 2010, 19 - juris, Rn. 15; BGHZ 200, 350 - juris, Rn. 29).

    Es ist Aufgabe des Tatbestandes und nicht der Entscheidungsgründe, den Umfang der erhobenen Ansprüche zu bezeugen (§ 313 Abs. 2, 3 ZPO; BGH NJW-RR 2010, 19 - juris, Rn. 16).

    Der Antrag auf Urteilsergänzung erfasst (nur) Fälle eines versehentlich lückenhaften Urteils (BGH NJW 2006, 1351 - juris, Rn. 9; BGH MDR 2011, 1064 - juris, Rn. 7), das Rechtsmittel hingegen Fälle der bewussten Unvollständigkeit (BGHZ 182, 158 - juris, Rn. 70; BGH NJW 2019, 1950 - juris, Rn. 20) oder der zu der bloßen Unvollständigkeit hinzutretenden inhaltlichen Unrichtigkeit (vgl. BGH NJW 2006, 1351 - juris, Rn. 9; BGH NJW-RR 2010, 19 - juris, Rn. 12).

  • BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19
    (5) Zuvor war der VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 23.01.1997 (BGH NJW-RR 1997, 850) in einem Fall fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung allerdings davon ausgegangen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Beweiserleichterungen für denjenigen, der einen anderen wegen dessen besonderer Sachkunde um Rat frage, sei hier nicht anwendbar.

    Seine Entscheidung hänge so weitgehend von seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen einerseits sowie seinen finanziellen Möglichkeiten und sonstigen Umständen andererseits ab, dass kein Erfahrungsurteil als Grundlage einer Vermutung möglich ist (BGH NJW-RR 1997, 850 - juris, Rn. 23).

    Während die dargelegte, von dem Senat zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Beweislastumkehr annimmt, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob es im Falle einer Aufklärung vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab, gehen mehrere Oberlandesgerichte (OLG München, Beschlüsse vom 09.02.2018 und 18.04.2018, 27 U 3909/17; OLG Hamm, Urt. vom 15.03.2013, 12 U 152/12; OLG Saarbrücken, Urt. vom 25.05.2004, 4 U 589/03; OLGR Braunschweig 2003, 227; zustimmend Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 11. Teil Rn. 882), gestützt auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.1997, VII ZR 171/95 (BGH NJW-RR 1997, 850), im Rahmen einer fehlerhafter Beratung durch einen Architekten im Zusammenhang mit der Kostenermittlung davon aus, die Ursächlichkeit für einen Schaden sei vom Bauherrn nachzuweisen.

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 135/05

    Schmiermittel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19
    (a) Die Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat (BGH NJW 2008, 2716 - juris, Rn. 13).

    Gibt jedoch die Urteilsformel wie im vorliegenden Fall Anlass zu Zweifeln, können zur Auslegung der Urteilsformel auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und in geeigneten Fällen auch das zugrunde liegende Parteivorbringen herangezogen werden (BGHZ 159, 66 - juris, Rn. 15; BGH GRUR 2002, 787 - juris, Rn. 12; BGH NJW 2008, 2716 - juris, Rn. 13; BGH NJW-RR 2010, 19 - juris, Rn. 15; BGHZ 200, 350 - juris, Rn. 29).

  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19
    Der Antrag auf Urteilsergänzung erfasst (nur) Fälle eines versehentlich lückenhaften Urteils (BGH NJW 2006, 1351 - juris, Rn. 9; BGH MDR 2011, 1064 - juris, Rn. 7), das Rechtsmittel hingegen Fälle der bewussten Unvollständigkeit (BGHZ 182, 158 - juris, Rn. 70; BGH NJW 2019, 1950 - juris, Rn. 20) oder der zu der bloßen Unvollständigkeit hinzutretenden inhaltlichen Unrichtigkeit (vgl. BGH NJW 2006, 1351 - juris, Rn. 9; BGH NJW-RR 2010, 19 - juris, Rn. 12).

    Die Klägerin hat den Feststellungsantrag in Bezug auf die Pflichtverletzung aus dem ersten Vertrag auch nicht im Wege der Klageerweiterung, die zulässig gewesen wäre (BGHZ 182, 158 - juris, Rn. 71; BGH NJW 2015, 1826 - juris, Rn. 6), wieder in die Berufung eingeführt.

  • BGH, 20.01.2015 - VI ZR 209/14

    Folgen unterbliebener Sachentscheidung über einen auch nicht im Tatbestand

  • BGH, 15.05.2014 - IX ZR 267/12

    Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung: Beweiserleichterung für den

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 176/16

    Verpflichtung eines Steuerberaters zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund

  • OLG Hamm, 15.03.2013 - 12 U 152/12

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten wegen

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

  • BGH, 14.05.2002 - X ZR 144/00

    "Abstreiferleiste"; Umfang der Rechtskraft eines einen Anspruch nicht

  • OLG Stuttgart, 21.03.2019 - 2 U 29/18

    Erstinstanzliche Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzungen

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • BGH, 05.03.2019 - VIII ZR 190/18

    Antragstellung durch Bezugnahme auf die Klageschrift; Urteilsergänzung bei

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04

    Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur

  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 32/96

    "Vieraugengespräch"; Einbeziehung einer Parteivernehmung in die Beweiswürdigung

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 2514/11

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen BGH-Rspr zur Bankenhaftung für

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

  • BGH, 20.06.2013 - VII ZR 4/12

    Zum Steilküstenabbruch auf Rügen

  • BGH, 03.06.1997 - XI ZR 133/96

    Klärung der Reichweite eines Vollstreckungstitels; Erweiterung des

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

  • BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 144/73

    Aufklärungspflicht beim Vertrieb kosmetischer Präparate

  • BGH, 29.09.1961 - IV ZR 59/61

    Zahlung von DM-West oder DM-Ost nach sowjetzonalem Gerichtsurteil

  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 173/95

    Wirksamkeit eines Grundstückkaufvertrages in Bezug auf nicht vollständige

  • BGH, 23.09.1976 - VII ZR 14/75

    Verantwortlichkeit des Unternehmers für die Art der Nachbesserung

  • OLG Saarbrücken, 25.05.2004 - 4 U 589/03

    Beweislast für abweichende Erklärungen außerhalb einer Urkunde -

  • BGH, 12.09.2018 - VII ZR 295/16

    Architekt muss Genehmigungsfähigkeit prüfen!

  • KG, 18.01.2002 - 4 U 9119/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Aufklärungspflichtverletzung

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